Reihenhausquartier mit Solaranlagen auf mehreren Nachbardächern, Drohnenblick über die Dächer bis zu den Hügeln

ZEV, vZEV und LEG: welches Modell passt zu Ihrem Gebäude?

8 Minuten

Vincent MüllerVertriebsleiter, AlpenEnergie

Kurz gesagt

ZEV, vZEV und LEG sind drei Wege, Solarstrom gemeinsam zu nutzen: Der ZEV teilt ihn am Ort der Produktion, der vZEV über bestehende Anschlussleitungen unter 1 kV mit Nachbarn. Die lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) nutzt seit 2026 das öffentliche Verteilnetz innerhalb einer Gemeinde und erhält dafür 40 oder 20 Prozent Abschlag auf die Netznutzung. ZEV und vZEV brauchen eine Produktionsleistung von mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung, die LEG von 5 Prozent.

Mindestproduktion im ZEV, gemessen an der Anschlussleistung
10 %
Quelle: EnV Art. 15
Mindestproduktion in der LEG, gemessen an der Anschlussleistung
5 %
Quelle: StromVV Art. 19e
Abschlag auf die Netznutzung in der LEG ohne Transformation
40 %
Quelle: StromVV Art. 19h
Obergrenze der Pauschale für interne ZEV-Kosten
80 %
Quelle: EnV Art. 16b

Eine Solaranlage auf dem Mehrfamilienhaus, Strom für das Nachbarhaus oder ein ganzes Quartier, das Solarstrom teilt: Dafür gibt es in der Schweiz drei Modelle. Sie heissen ZEV, vZEV und LEG. Der wichtigste Unterschied ist, ob der Strom durch das öffentliche Verteilnetz fliesst.

Was ist ein ZEV?

Ein ZEV (Zusammenschluss zum Eigenverbrauch) ist eine Gemeinschaft, die Solarstrom am Ort der Produktion gemeinsam verbraucht. Die Produktionsleistung muss mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung des Zusammenschlusses erreichen. Gegenüber dem Netzbetreiber gilt der ZEV beim Netzbezug als eine einzige Endverbraucherin; intern regelt eine schriftliche Vereinbarung Messung und Abrechnung.

Ort der Produktion ist das Grundstück, auf dem die Anlage steht. Weitere Grundstücke gehören dazu, wenn der Strom dort ohne das Verteilnetz verbraucht werden kann. Anlagen, die höchstens 500 Stunden im Jahr laufen, zählen für die 10-Prozent-Schwelle nicht mit.

Schriftlich festzuhalten sind mindestens: wer den ZEV nach aussen vertritt, wie der interne Verbrauch gemessen, verwaltet und abgerechnet wird und welches Stromprodukt extern bezogen wird. In vielen Tarifkonstellationen ist selbst verbrauchter Solarstrom wirtschaftlich wertvoller als eingespeister; entscheidend sind die lokalen Bezugskosten und Rückliefertarife. Ein Rechenbeispiel zeigt der Ratgeber zur Amortisation.

Was gilt für Mieterinnen und Mieter im ZEV?

  • Mieterinnen und Mieter können einbezogen werden; die Grundeigentümerschaft ist dann für ihre Versorgung verantwortlich.
  • Bei der Einführung des ZEV dürfen sie stattdessen die Grundversorgung durch den Netzbetreiber wählen.
  • Die Einführungskosten darf die Grundeigentümerschaft nicht direkt auf sie überwälzen.
  • Werden die internen Kosten pauschal verrechnet, sind höchstens 80 Prozent dessen erlaubt, was dieselbe Strommenge ohne ZEV kosten würde.
  • In keinem Fall darf die Rechnung höher sein als bei Nichtteilnahme.

Was ist ein vZEV?

Ein vZEV (virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch) ist ein ZEV, dessen Teilnehmende keine eigene direkte Leitung verbindet. Er nutzt die Anschlussleitung und die lokale elektrische Infrastruktur beim Netzanschlusspunkt auf der Spannungsebene unter 1 kV. Rechtlich bleibt er ein ZEV: Die 10-Prozent-Schwelle und die übrigen ZEV-Regeln gelten genauso.

EnergieSchweiz beschreibt das Modell an einem Projekt in Kriens: Die Beteiligten nutzen ihre bestehenden Hausanschlussleitungen, um Strom innerhalb des Zusammenschlusses zu beziehen. Dort durfte die verkaufende Seite 80 Prozent des Strompreises verlangen, die kaufende Seite zahlte 20 Prozent weniger. Das ist ein Beispiel und keine gesetzliche Preisformel; den internen Preis legen die Teilnehmenden im Vertrag fest.

Ob ein vZEV möglich ist, lässt sich nicht an der Distanz zwischen den Häusern ablesen. Entscheidend sind Netztopologie und Anschlusssituation, und die prüft der Verteilnetzbetreiber.

Was ist eine lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG)?

In einer LEG schliessen sich Endverbraucher, Produzenten von erneuerbarem Strom und Speicherbetreiber zusammen und geben selbst erzeugten Strom über das öffentliche Verteilnetz innerhalb der Gemeinschaft ab. Die Regeln gelten seit 1. Januar 2026. Den restlichen Strom beziehen die Teilnehmenden weiter aus der Grundversorgung oder über den eigenen Netzzugang, sofern sie dazu berechtigt sind.

Voraussetzungen für eine LEG

  • Alle Teilnehmenden sind im gleichen Netzgebiet, auf der gleichen Netzebene und örtlich nahe beieinander angeschlossen.
  • Die Gemeinschaft umfasst höchstens das Gebiet einer Gemeinde.
  • Die Erzeugungsleistung beträgt mindestens 5 Prozent der Anschlussleistung aller teilnehmenden Endverbraucher; Anlagen mit höchstens 500 Betriebsstunden im Jahr zählen nicht.
  • Niemand ist auf einer Spannungsebene über 36 kV angeschlossen.
  • Alle haben ein intelligentes Messsystem; der Verteilnetzbetreiber stattet jeden Teilnehmer damit aus.
  • Eine Verbrauchsstätte nimmt nur an einer LEG teil, eine Anlage oder ein Speicher gehört nur zu einer LEG.
  • Strom und Herkunftsnachweise der eigenen Anlagen werden innerhalb der Gemeinschaft abgesetzt.

Wie viel spart die LEG beim Netzentgelt?

Für Strom aus der eigenen Gemeinschaft gibt es einen Abschlag auf den Netznutzungstarif. Das Gesetz erlaubt höchstens 60 Prozent, die Verordnung setzt 40 Prozent fest, wenn der Strom ohne Transformation der Spannung von jeder Anlage zu jedem Teilnehmer gelangt. Braucht es eine Transformation, sinkt der Abschlag für alle auf 20 Prozent.

Ohne Abschlag bleiben die Kosten für Systemdienstleistungen und Stromreserve, der Netzzuschlag sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Der Abschlag betrifft also nur einen Teil der Stromrechnung.

Abschlag auf den Netznutzungstarif in der LEG

in Prozent des Netznutzungstarifs, seit 2026

Werte als Tabelle
Abschlag auf den Netznutzungstarif in der LEG
von (%)bis (%)
Gesetzlicher Höchstwertbis 60 %
Ohne Transformation der Spannung40 %
Mit Transformation der Spannung20 %

Systemdienstleistungen, Stromreserve, Netzzuschlag und Abgaben an Gemeinwesen werden nicht rabattiert.

Quelle: StromVG Art. 17e Abs. 3; StromVV Art. 19h Abs. 1 und 3

ZEV, vZEV und LEG im Vergleich

ZEV und vZEV verteilen Solarstrom hinter dem Netzanschluss und brauchen dafür mindestens 10 Prozent Produktionsleistung. Die LEG nutzt das öffentliche Verteilnetz innerhalb einer Gemeinde, kommt mit 5 Prozent aus und erhält einen Teilabschlag auf die Netznutzung. Dafür braucht jeder Teilnehmer ein intelligentes Messsystem.

Vergleichstabelle

Merkmal

ZEV

vZEV

LEG

Stromweg

am Ort der Produktion, ohne Verteilnetz

über Anschlussleitung und lokale Infrastruktur unter 1 kV

über das öffentliche Verteilnetz

Räumlicher Rahmen

Grundstück der Anlage, erweiterbar ohne Verteilnetz

benachbarte Gebäude, je nach Netzanschluss

gleiches Netzgebiet und gleiche Netzebene, höchstens eine Gemeinde

Mindestproduktion

10 % der Anschlussleistung

10 % der Anschlussleistung

5 % der Anschlussleistung

Netznutzungsabschlag

keiner

keiner

40 % ohne, 20 % mit Transformation

Messung

intern, schriftlich geregelt

intern, schriftlich geregelt

intelligentes Messsystem für alle

Meldung an den Netzbetreiber

3 Monate im Voraus

3 Monate im Voraus

3 Monate im Voraus auf Monatsende

Typischer Fall

Mehrfamilienhaus

Nachbarhäuser

Quartier

Für wen passt welches Modell?

Die Wahl folgt aus dem Stromweg: Bleibt der Strom im Gebäude, reicht ein ZEV. Hängen mehrere Häuser an gemeinsamer Niederspannungsinfrastruktur, kommt ein vZEV in Frage. Muss der Strom durch das öffentliche Netz, braucht es eine LEG.

Mehrfamilienhaus: der klassische ZEV

Steht die Anlage auf dem Mehrfamilienhaus und verbrauchen die Wohnungen den Strom im selben Gebäude, ist der ZEV das naheliegende Modell. Die Eigentümerschaft versorgt die Teilnehmenden und rechnet intern ab. Wie viel Solarstrom im Haus bleibt, hängt vom Verbrauchsprofil ab; ein Speicher verschiebt Mittagsstrom in den Abend. Den Einsatz eines Speichers melden die Grundeigentümer dem Netzbetreiber drei Monate im Voraus.

Einen ersten Richtwert für die Grösse der Anlage liefert der Solarrechner.

Nachbarhäuser: vZEV prüfen

Benachbarte Gebäude an einer gemeinsamen Niederspannungsstruktur können einen vZEV bilden, ohne eine eigene Leitung zu verlegen. Voraussetzung ist, dass die 10-Prozent-Schwelle erreicht wird und der Netzanschlusspunkt die Anforderungen der Energieverordnung erfüllt. Die technische Prüfung macht der Verteilnetzbetreiber.

Quartier oder Gemeinde: lokale Elektrizitätsgemeinschaft

Liegenschaften in derselben Gemeinde, die nur über das öffentliche Netz verbunden sind, teilen Solarstrom über eine LEG. Sie passt, wenn mehrere Produzenten und Bezüger zusammenkommen und Netzgebiet, Netzebene, Messsysteme und die 5-Prozent-Schwelle stimmen. Fragen Sie vor der Planung beim Verteilnetzbetreiber nach: Er muss die relevante Netztopologie und die Anschlusssituation innerhalb von 15 Arbeitstagen bekanntgeben.

Rechtsgrundlagen: was seit 2025 und 2026 gilt

Alle drei Modelle beruhen auf dem Mantelerlass, dem Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (AS 2024 679). Er änderte unter anderem das Energiegesetz und das Stromversorgungsgesetz.

  • ZEV: Energiegesetz Art. 16 bis 18 und Energieverordnung Art. 14 bis 18, neue Fassung seit 1. Januar 2025.
  • vZEV: Energieverordnung Art. 14 Abs. 3 zur Nutzung der Anschlussleitung unter 1 kV, in Kraft seit 1. Januar 2025.
  • LEG: Stromversorgungsgesetz Art. 17d und 17e sowie Stromversorgungsverordnung Art. 19e bis 19h, wirksam seit 1. Januar 2026.

Fristen beim Netzbetreiber

  • ZEV bilden oder auflösen: drei Monate im Voraus melden, ebenso den Einsatz eines Speichers und das Unterschreiten der 10-Prozent-Schwelle.
  • LEG bilden oder auflösen: drei Monate im Voraus auf ein Monatsende.
  • Ein- und Austritte in der LEG: einen Monat im Voraus auf ein Monatsende.

Wie lange es von der Offerte bis zur Inbetriebnahme dauert, steht im Ratgeber zum Ablauf der Installation.

Mehrwertsteuer im ZEV: die Praxis der ESTV

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat ihre Praxis zum ZEV am 26. Mai 2026 angepasst (MWST-Branchen-Info 17, Ziffer 8.4). Gibt der Betreiber selbst produzierten Strom gegen Entgelt an Dritte weiter, ist das zum Normalsatz von 8,1 Prozent steuerbar, sofern er steuerpflichtig ist. Dann kann er auf Installations- und Betriebskosten den Vorsteuerabzug geltend machen.

Von der Steuerpflicht befreit ist, wer im Jahr weniger als 100'000 Franken Umsatz erzielt. Darunter ist ein ZEV nicht MWST-pflichtig: Der Strom wird ohne MWST-Aufschlag weitergegeben, einen Vorsteuerabzug auf der Anlage gibt es nicht. Einen Sondersatz für Solarstrom, Komponenten oder Installation gibt es nicht. Klären Sie Ihren Fall mit der Steuerberatung.

Welche Beiträge Bund und Kanton an die Anlage selbst zahlen, erklärt der Ratgeber zur Solarförderung.

Häufige Fragen

Brauche ich für einen ZEV eine eigene Leitung?

Beim klassischen ZEV wird der Strom am Ort der Produktion ohne Verteilnetz verbraucht. Beim vZEV genügen die Anschlussleitung und die lokale Infrastruktur beim Netzanschlusspunkt unter 1 kV, eine neue Leitung ist dann nicht nötig.

Können Mieterinnen und Mieter beim ZEV nein sagen?

Ja. Bei der Einführung des ZEV können sie die Grundversorgung durch den Netzbetreiber wählen. Wer teilnimmt, zahlt nie mehr als ohne ZEV.

Ist Strom in einer LEG 60 Prozent günstiger?

Nein. 60 Prozent ist der gesetzliche Höchstwert für den Abschlag auf die Netznutzung. Die Verordnung setzt 40 Prozent ohne und 20 Prozent mit Transformation der Spannung fest, und einige Abgaben werden gar nicht rabattiert.

Wie gross darf eine LEG sein?

Höchstens so gross wie das Gebiet einer Gemeinde. Zusätzlich müssen alle Teilnehmenden im gleichen Netzgebiet, auf der gleichen Netzebene und nicht über 36 kV angeschlossen sein.

Muss ein ZEV Mehrwertsteuer abrechnen?

Nur wenn der Betreiber steuerpflichtig ist, also mindestens 100'000 Franken Umsatz im Jahr erzielt. Dann gilt der Normalsatz von 8,1 Prozent, und der Vorsteuerabzug auf die Anlage ist möglich.

Wie früh muss ich den ZEV beim Netzbetreiber melden?

Drei Monate im Voraus, zusammen mit der Vertretung des ZEV und den teilnehmenden Mieterinnen und Mietern. Dieselbe Frist gilt für die Auflösung und für einen neuen Speicher.

Quellen

  1. Energiegesetz (EnG, SR 730.0), Art. 16 bis 18
  2. Energieverordnung (EnV, SR 730.01), Art. 14 bis 18
  3. Stromversorgungsgesetz (StromVG, SR 734.7), Art. 17d und 17e
  4. Stromversorgungsverordnung (StromVV, SR 734.71), Art. 19e bis 19h
  5. Mantelerlass, AS 2024 679
  6. EnergieSchweiz: Gemeinschaftlich heizen und Strom beziehen (Kriens)
  7. ESTV: Medienmitteilung vom 26.05.2026 zur MWST-Praxis ZEV
  8. ESTV: MWST-Branchen-Info 17, Ziffer 8.4
  9. Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20), Art. 10 und 25

Geschrieben von

Vincent Müller

Vertriebsleiter

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